Energieberatung - effizient, zeitgemäß & professionell
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Firma Ing.-Büro KWK-PLAN

Inh.: Herr Dipl.-Ing. (FH) Jan H. Kramb

Niederbachstr. 112

D-55430 Oberwesel/Rhein

 

I. Geltung dieser Bedingungen

1. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Einzelfall werden KWK-PLAN Verträge ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen abgeschlossen; mit der Erteilung des Auftrages erklärt sich der Kunde mit den Bedingungen von KWK-PLAN einverstanden. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden für KWK-PLAN nur dann verbindlich, wenn KWK-PLAN diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Die Bedingungen von KWK-PLAN gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden Lieferung oder Leistung durch KWK-PLAN vorbehaltlos ausgeführt wird.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen von KWK-PLAN und für alle aus einem Schuldverhältnis mit dem Kunden resultierenden Pflichten.

 

II. Vertragsschluss / Änderungen des Vertrages

1. Die Angebote von KWK-PLAN sind freibleibend und unverbindlich. Der Kunde gibt KWK-PLAN gegenüber ein bindendes Angebot ab. KWK-PLAN kann dieses Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Angebots des Kunden annehmen. Die Annahme erfolgt durch schriftliche Auftragsbestätigung von KWK-PLAN oder dem Beginn der Ausführung der Lieferung oder Leistung. Wird eine schriftliche Auftragsbestätigung durch KWK-PLAN erteilt, so ist diese für Inhalt und Umfang des Vertrages maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Erfolgt eine Annahme nicht innerhalb von zwei Wochen, ist die Annahme abgelehnt.

2. Änderungen, Nebenabreden und Ergänzungen sowie etwaige Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

 

III. Auftragsdurchführung

1. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, hat der Liefer- oder Leistungsgegenstand nur die vertraglich ausdrücklich festgelegten Eigenschaften, technischen Daten etc. aufzuweisen; diese stellen nur dann Garantieübernahmen dar, wenn KWK-PLAN ausdrücklich erklärt, verschuldensunabhängig hierfür einstehen zu wollen, oder wenn sie von KWK-PLAN ausdrücklich als solche bezeichnet wird; Garantieerklärungen müssen schriftlich abgegeben werden, um wirksam zu sein. KWK-PLAN behält sich vor, technische und gestalterische Abweichungen von Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen oder ähnlichen Verkaufsunterlagen vorzunehmen und (Teil-)Produkte gegen technisch gleichwertige oder bessere auszutauschen, ohne dass der Kunde hieraus Rechte gegen KWK-PLAN herleiten kann. Beschreibungen und Angaben sowie Werbeaussagen beinhalten keine Garantieerklärungen. Soweit sich nicht aus gesetzlichen Vorschriften etwas anderes ergibt, wird Beratung nur geschuldet, als diese von KWK-PLAN als vertragliche Hauptpflicht übernommen wurde.

2. Bei der Lieferung von Software gehören, soweit nicht ausdrücklich vereinbart, Weiter- und Neuentwicklungen von Software (Updates und Upgrades) nicht zum Lieferumfang.

3. Der Kunde hat über alle für die Durchführung der Lieferung und/oder Leistung relevanten Tatsachen KWK-PLAN vollständig zu informieren. KWK-PLAN ist nicht verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht oder die Pflicht zur Überprüfung nicht ausdrücklich als vertragliche Pflicht übernommen wurde. Soweit Arbeiten beim Kunden durchgeführt werden, ist KWK-PLAN unentgeltlich die jeweils benötigten Arbeitsplätze und Arbeitsmittel zu überlassen.

4. Wird KWK-PLAN außerhalb des Betriebs tätig, so obliegen dem Kunden alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache oder einer Vereinbarung mit dem Kunden etwas anderes ergibt. KWK-PLAN ist berechtigt, die Durchführung der Lieferung und/oder Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen werden.

5. Ungeachtet fortbestehender Verantwortung für die Erfüllung vertraglich geschuldeter Leistungen ist KWK-PLAN uneingeschränkt berechtigt, Dritte in die Vertragserfüllung einzuschalten. Soweit Mitarbeiter, deren Einsatz vertraglich vereinbart wurde, durch von KWK-PLAN nicht zu vertretende Gründe verhindert sind, dürfen diese durch andere geeignete Mitarbeiter ersetzt werden.

 

IV. Mitwirkungspflichten des Kunden bei Entwicklungs-, Herstellungs- und Beratungsleistungen

1. In Entwicklungsprojekten setzt das Gelingen regelmäßig eine enge Kooperation zwischen dem Kunden und KWK-PLAN voraus. Die Vertragsparteien verpflichten sich deshalb zu gegenseitiger Rücksichtnahme, umfassender und unverzüglicher Information sowie vorsorglicher Warnung vor Risiken und Schutz gegen störende Einflüsse auch von dritter Seite.

2. Der Kunde übernimmt es als wesentliche Vertragspflicht, dafür zu sorgen, dass alle vereinbarten Mitwirkungs- und Beistellungsleistungen in der erforderlichen Qualität und zu den vereinbarten bzw. zur Projektrealisierung erforderlichen Terminen ohne zusätzliche Kosten für KWK-PLAN erbracht werden. Soweit dies zum Projekterfolg erforderlich ist, wird er insbesondere eigenes Personal in ausreichendem Umfang sowie kompetente Ansprechpartner für die Gesamtdauer des Projektes zur Verfügung stellen. Soweit im Pflichtenheft oder an anderer Stelle des Vertrages Anforderungen an Außensysteme formuliert sind, die vom Kunden oder von Dritten betrieben werden, steht der Kunde KWK-PLAN gegenüber dafür ein, dass diese Anforderungen erfüllt werden.

3. Erweisen sich Informationen oder Unterlagen des Kunden als fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv als nicht ausführbar, wird er unverzüglich nach Mitteilung durch KWK-PLAN die erforderlichen Berichtigungen und/oder Ergänzungen vornehmen. Von KWK-PLAN angezeigte Mängel oder Funktionsstörungen beigestellter Komponenten wird der Kunde unverzüglich beheben bzw. beheben lassen.

 

V. Nutzungsrechte

1. Bei der Lieferung von im Rahmen eines Kundenauftrages erarbeiteten Ergebnissen (beispielsweise Konzepten, Konstruktionszeichnungen, Software oder ähnlichem) räumen KWK-PLAN - soweit nicht vertraglich ausdrücklich etwas anderes geregelt ist - dem Kunden ein einfaches, d.h. nicht ausschließliches Nutzungsrecht an den Ergebnissen ein. Die Ausgestaltung des Nutzungsrechtes ergibt sich aus der jeweils konkret getroffenen Vereinbarung. Soweit die Ergebnisse nicht von KWK-PLAN erarbeitet wurden, wird regelmäßig lediglich einen Vertrag mit einem Dritten vermittelt. Der Kunde erkennt deshalb die mitgelieferten Nutzungsbedingungen des Dritten an, auf die ausdrücklich hingewiesen wird; diese sind für den Umfang der Rechteeinräumung durch den Dritten maßgeblich.

2. Unabhängig vom Umfang der Rechteübertragung auf den Kunden ist es KWK-PLAN in jedem Fall gestattet, Ideen, Konzeptionen, erworbenes Know-how usw. für weitere Entwicklungen und Dienstleistungen auch für andere Kunden zu nutzen.

 

VI. Fristen und Termine

1. Eine Terminplanung sowie bestimmte Leistungs-/Prozess-/Zwischenergebnisse in einem Projekt dienen als Orientierung des jeweiligen Ablaufplanes. Termine haben nur dann verbindlichen Charakter, wenn sie in schriftlicher Form ausdrücklich als verbindliche Termine vereinbart werden; nur dann sind sie wirksam. Soweit mit KWK-PLAN keine verbindlichen Fristen und Termine vereinbart sind, liegt Verzug nur dann vor, wenn der Kunde KWK-PLAN zuvor ergebnislos eine angemessene Nachfrist zur Erbringung der geschuldeten Lieferung gesetzt hat. In jedem Fall laufen Fristen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom Kunden geschuldeter Mitwirkungshandlungen sowie gegebenenfalls ab Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des Kunden verlängern die Lieferungszeiten angemessen.

2. Wird die von KWK-PLAN geschuldete Lieferung durch unvorhersehbare und durch KWK-PLAN unverschuldete Umstände verzögert (z.B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Rohmaterialmangel, behördliche Maßnahmen - jeweils auch bei unseren Vorlieferanten - sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist KWK-PLAN berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung zu verlängern. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert. Im Falle des Rücktrittes erhält der Kunde die Gegenleistung erstattet. Schadenersatzansprüche des Kunden sind in diesem Fall ausgeschlossen.

3. Kommt der Kunde seinen Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht nach, verlieren hiervon betroffene Leistungstermine ihre Verbindlichkeit, insbesondere gerät KWK-PLAN nicht in Verzug. Nach erfolgloser Mahnung ist KWK-PLAN berechtigt, den entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Erfüllt der Kunde seine Kooperations-, Mitwirkungs- oder Beistellungsverpflichtungen auch innerhalb einer der weiteren Mahnung folgenden angemessenen Nachfrist nicht, ist KWK-PLAN darüber hinaus berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. In diesem Fall werden Ersatz- und Vergütungsansprüche zumindest in einer sich aus § 645 BGB ergebenden Höhe geltend gemacht, weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Das gleiche Recht steht KWK-PLAN für den Fall zu, dass in Folge der im Annahmeverzug eingetretenen Verzögerung das Projekt nicht mehr in einem angemessenen Zeitraum oder nur zu erheblichen höheren Kosten durchzuführen ist, zum Beispiel wegen anderweitiger Verpflichtungen.

 

VII. Gefahrübergang

Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht auch dann mit der Absendung auf den Kunden über, wenn KWK-PLAN die Versendungskosten oder andere zusätzliche Leistungen übernommen hat oder eine Teillieferung erfolgt.

 

VIII. Abnahme

1. Soweit die Lieferung der Abnahme bedarf, ist der Kunde hierzu verpflichtet. Kleinere Mängel, welche die Tauglichkeit der Lieferung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den Kunden nicht, die Abnahme zu verweigern, unbeschadet seines Rechts, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen.

2. Die Abnahme gilt als erteilt, wenn

- der Kunde die Erklärung der Abnahme unter Verstoß gegen vorstehende Ziffer 1 oder trotz fristgerechter Aufforderung die Mitwirkung an einer gemeinsamen Abnahmeprüfung verweigert; oder

- der Kunde nach Durchführung einer gemeinsamen Abnahmeprüfung nicht unverzüglich die Abnahme schriftlich erklärt, obwohl er von KWK-PLAN hierzu mit einer Frist von sieben Werktagen aufgefordert wurde, es sei denn, der Kunde spezifiziert innerhalb dieser Frist schriftlich die Mängel, aufgrund derer er die Abnahme verweigert, wobei bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung des Verhaltens des Kunden nochmals hingewiesen wird.

3. Bei in sich abgeschlossenen Teilleistungen hat KWK-PLAN einen Anspruch auf Teilabnahmen.

4. Geistige Leistungen gelten als abgenommen, sofern der Kunde nicht innerhalb von 30 Tagen nach deren Zugang in schriftlicher Form ausdrücklich schriftlich Vorbehalte erhebt und hierbei Mängel konkret bezeichnet, wobei der Kunde bei Fristbeginn auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens nochmals hingewiesen wird. Im Fall eines solchen Vorbehalts wird KWK-PLAN die Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des Kunden als unberechtigt, so hat er die entstandenen Kosten zu tragen, es sei denn, ihm fällt nur leichte Fahrlässigkeit zur Last.

 

IX. Preise und Zahlungen

1. Maßgeblich sind die von KWK-PLAN genannten Preise, in denen bei Verbraucherverträgen die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten ist. Preise in Angeboten und Verträgen mit Unternehmen oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts verstehen sich netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2. Ist eine Vergütung nach Stunden- oder Tagessätzen vereinbart, gelten vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung im Einzelfall unsere zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Preislisten.

3. Rechnungen sind ohne Skontoabzug und spesenfrei nach vereinbartem Zahlungsplan, ansonsten innerhalb 15 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Werden aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen im Einzelfall Schecks angenommen, erfolgt dies nur zahlungshalber und ebenfalls ohne Skontoabzug. Etwaige Diskontspesen sind vom Kunden zu tragen, Scheckzahlungen gelten dann erst als Erfüllung an, wenn die jeweiligen Beträge vorbehaltlos auf KWK-PLAN-Konto gutgeschrieben worden sind. KWK-PLAN kann angemessene Abschlagszahlungen und Vorschüsse verlangen.

4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder schriftlich anerkannt sind. Das gleiche gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten, es sei denn sie stammen aus demselben Rechtsverhältnis.

5. Werden nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist KWK-PLAN berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.

6. Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, sofern dem Kunden keinen höheren Schaden nachgewiesen wird.

 

X. Gewährleistung für Sachmängel

1. Ist die Leistung mangelhaft, beschränkt sich die Mängelgewährleistungshaftung von KWK-PLAN zunächst auf den Anspruch des Kunden auf Nacherfüllung, den KWK-PLAN nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache erfüllen kann.

2. Ist KWK-PLAN zur Nacherfüllung nicht bereit oder nicht in der Lage oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die KWK-PLAN zu vertreten hat, und/oder schlägt in sonstiger Weise die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Preises (Minderung) zu verlangen.

3. Alle weitergehenden vertraglichen Ansprüche des Kunden wegen Mängeln, insb. auf Schadensersatz und entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, es läge die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor. Die Ersatzpflicht ist bei der Verletzung von Kardinal- oder wesentlichen Vertragspflichten (z. B. beim Kauf sind das Eigentumsverschaffung, Übergabe, Besitzeinräumung einer mangelfreien Kaufsache, beim Werkvertrag die Herstellung eines mangelfreien Werks) jeweils auf den vertragstypischen Schaden beschränkt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wobei wesentliche Vertragspflichten solche sind, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

4. Keinesfalls haftet KWK-PLAN für Vermögensschäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie etwa für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden von Kunden, es sei denn, es läge Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

5. Der Ausschluss oder die Beschränkung von Haftungsansprüchen wirkt auch zugunsten derjenigen Personen, die für KWK-PLAN  tätig geworden sind, insbesondere für Organvertreter, Mitarbeiter oder sonstige Erfüllungsgehilfen.

6. Bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder bei gesetzlicher Produkthaftung gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Haftungsregelungen.

7. Ausgenommen von der Gewährleistungspflicht von KWK-PLAN sind Mängel oder Schäden an der Lieferung, die zurückzuführen sind auf:

a) natürliche Abnutzung und Verschleiß von Teilen, deren normale Lebensdauer kürzer ist als die Gewährleistungsfrist,

b) unsachgemäßen Zusammenbau, Betrieb oder Instandhaltung, fahrlässiges Verhalten oder andere unsachgemäße Behandlung durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen,

c) Das Recht des Kunden auf Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hängt des Weiteren ab von:

- der sachgemäßen Lagerung, Installation, Bedienung und Instandhaltung/Reparatur der Lieferung durch den Kunden und autorisierten Dritten gemäß der von KWK-PLAN und/oder seiner Subunternehmer oder Lieferanten bereitgestellten Bedienungsanleitungen einschließlich entsprechender Überarbeitungen, je nach Anwendbarkeit (einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Gewährleistungspflicht)

- der vollständigen Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen gegenüber KWK-PLAN, insbesondere aller Zahlungsverpflichtungen.

8. Beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist bei Verträgen mit Unternehmern und juristischen Personen des öffentlichen Rechts jeglicher Anspruch von Kunden auf Gewährleistung ausgeschlossen. Beim Kauf gebrauchter Gegenstände ist bei Verträgen mit Verbrauchern die Gewährleistung auf ein Jahr beschränkt

9. KWK-PLAN übernimmt keine Haftung für Gegenstände, die dem Kunden kostenfrei zur Probe überlassen wurden.

 

XI. Haftung

1. Die Haftung von KWK-PLAN sowie die Haftung der Mitarbeiter und der übrigen Hilfspersonen (insbesondere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bestimmt sich - gleich aus welchem Rechtsgrund (vertraglich oder außervertraglich, z. B. wegen positiver Vertragsverletzung. Verschulden bei Vertragsverhandlung. Beratungshaftung, Schutzrechtsverletzungen. Delikt) gehaftet wird ausschließlich nach dieser Ziff. 8. Weitergehende Anspruche sind ausgeschlossen.

2. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand entstanden sind, haftet KWK-PLAN nur bei:

- Vorsatz.

- grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter.

- für eine schuldhafte Verletzung von Leben. Körper, Gesundheit.

- für Mängel, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert wurde.

- uneingeschränkt bei Anwendung des Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschaden an privat genutzten Gegenständen soweit zwingend gehaftet wird.

3. Im Falle der Fahrlässigkeit ist die Haftung von KWK-PLAN auf 100.000,00 Euro je Schadensfall begrenzt.

4. Für leichte Fahrlässigkeit wird nicht gehaftet, wenn der Besteller Entschädigungsleistungen aus einer branchenüblichen Versicherung (z. B Maschinen-, Montage  Elementarschaden-, Betriebsunterbrechung- oder Transportversicherung) erlangen könnte. Vermögensschäden, wie entgangene Nutzungen oder entgangener Gewinn werden bei leichter Fahrlässigkeit nicht ersetzt.

 

XII. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung der Kaufpreisforderung unser alleiniges Eigentum. Eine Verpfändung, Sicherheitsübereignung oder sonstige Verwertung ist untersagt, es sei denn, der Erwerb erfolgte gerade zum Zweck der Weiterveräußerung. In diesem Fall ist der Kunde widerruflich berechtigt, das Vorbehaltsgut im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes im eigenen Namen weiter zu veräußern, solange er mit seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug ist und zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern kein Abtretungsverbot besteht. Der Kunde hat beim ordnungsgemäßen Weiterverkauf der Ware an seine Abnehmer auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen oder muss sich das Eigentum an der Ware seinerseits vorbehalten.

 

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

Gegenüber Kaufleuten gilt, dass Erfüllungsort und Gerichtsstand sich nach dem Unternehmenssitz von KWK-PLAN richtet. Kaufleute können von KWK-PLAN jedoch auch an deren Sitz gerichtlich in Anspruch genommen werden.

 

XIV. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.

 

 

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